Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der Cicerus UG gelten, soweit nicht ausdrücklich und
schriftlich anders bestimmt, für alle Angebote, Kaufverträge, Aufträge und Lieferungen, die Cicerus an Käufer leistet. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bei Abweichungen zwischen den in deutscher Sprache abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Übersetzung in die jeweilige Verhandlungssprache, ist die deutsche Originalfassung maßgeblich. Die Haftung für Übersetzungsfehler ist unbeschadet einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
II. Vertragsabschluss
Die Angebote von Cicerus sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Cicerus dem Käufer gegenüber den Auftrag schriftlich bestätigt. Eine Garantie übernimmt Cicerus nur, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in Werbeaussagen zugesagt worden ist. Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von Cicerus übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die von Cicerus gemachten technischen Angaben sind maßgebend; technische Änderungen oder technische Verbesserungen oder Konstruktionsänderungen sind zulässig, wenn sie für den Käufer zumutbar sind.
III. Lieferumfang, Transport und Gefahrübergang
Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Versand des Liefergegenstandes vom Werk oder Versandort auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers oder aufgrund eines Umstandes, den Cicerus nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sofern nicht abweichend vereinbart, hat der Käufer auf seine Rechnung eine Transportversicherung auf Basis der allgemeinen Transportversicherungsbedingungen abzuschließen, die das Risiko von Transporten der vom Auftrag umfassten Ware ab Versandort bis zum vereinbarten Bestimmungsort deckt. Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der Lieferung ist in der Auftragsbestätigung angegeben.
IV. Lieferfrist und höhere Gewalt
Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, soweit der Käufer diese vereinbarungsgemäß zu beschaffen hat und nach Eingang der Anzahlung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von Cicerus nicht zu vertreten sind und die auf Fertigung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind, insbesondere auch bei Arbeitskämpfen und sonstigen Umständen, die Cicerus oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörungen), um die Dauer der Betriebsstörung. Ist eine wegen unverschuldeter Betriebsstörung erforderliche Anpassung des Vertrages trotz allen zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so wird Cicerus von seiner Leistungspflicht frei. Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird Cicerus
von seiner Lieferpflicht frei, hat der Käufer keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen
Cicerus. Für unverschuldete Betriebsstörungen haftet Cicerus auch nicht während des Verzuges. Cicerus ist verpflichtet, den Käufer über den Eintritt eines der genannten Umstände zu unterrichten. Cicerus ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt. Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des
Käufers oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko- und Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat der Käufer Cicerus die durch die Lagerung entstandenen Kosten, sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch Cicerus mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden noch ausstehenden Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt möglich. Cicerus ist
jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.
V. Preise
Lieferungen erfolgen zu den Preisen, die in der zum Zeitpunkt des vom Käufer genannten Liefertermins gültigen Preisliste bekannt gegeben werden. Alle Preise gelten ab Werk / Versandort. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und zuzüglich Transport-, Versicherungs-, sowie gegebenenfalls Installations- und Instruktionskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Cicerus behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
Bei einem Auftragswert unter EUR 50 berechnet Cicerus EUR 10Mindermengenzuschlag. Abnahmemengen, die kleiner sind als die angegebenen Verpackungseinheiten, werden mit 10 % Zuschlag auf den Warennettowert abgewickelt. Bei Bestellungen mit einem Warennettowert unter EUR 1.750 werden die Frachtkosten mit der Rechnung belastet. Expresskosten und Gebühren für Postgutsendungen gehen stets zu Lasten des Bestellers.
VI. Zahlung und Verzug
Zahlungen sind ohne jeden Abzug, wie in der Rechnung angegeben, sofort nach Zugang der Rechnung an Cicerus zu leisten. Die Annahme von Schecks behält sich Cicerus ausdrücklich vor. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks hat der Käufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die jeweils ältere Hauptforderung verrechnet.
Bei Verzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch 9 % pro Jahr, berechnet; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes möglich. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer gegenüber den Ansprüchen von Cicerus nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf der Zustimmung von Cicerus. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Käufer nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, kann Cicerus auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen. In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, kann Cicerus für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen sowie erklären, dass die Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, ist Cicerus zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Bei Rücktritt hat der Käufer die Cicerus bis dahin entstandenen Kosten, einschließlich entgangenen Gewinns, zu ersetzen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Cicerus behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, einschließlich aller zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Cicerus zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Cicerus auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Cicerus berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch Cicerus liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Cicerzs bestätigt dies ausdrücklich schriftlich. Cicerus ist zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an Cicerus abzutreten. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Cicerus Drittwiderspruchsklage erheben kann und Cicerus alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Cicerus erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von Cicerus hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, Cicerus die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der
Käufer für den Cicerus entstandenen Ausfall, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Beschädigung, Veränderung oder Vernichtung der Sache selbst. Der Käufer darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder verarbeiten. Er tritt Cicerus bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Cicerus nimmt die Abtretung an. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen dem Käufer und dessen Abnehmer bezieht sich die an Cicerus vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Der Käufer darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Cicerus wird die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von Cicerus eine genaue Aufstellung der Cicerus zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben, Cicerus alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von Cicerus mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das
Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Die Verarbeitung oder
Umbildung der Liefersache durch den Käufer wird stets für Cicerus vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, Cicerus nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Cicerus das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des
Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Cicerus anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Cicerus.
VIII. Mängelansprüche – Verjährungsfrist
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist ein Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte: a) Cicerus ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels im Wege der Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Mängel der Lieferung sind Cicerus durch den Käufer unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Cicerus. Die gesetzliche Verjährung für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB) sowie für Lieferregress des Unternehmers (§§ 478, 479 BGB) bleibt unberührt. c) Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von Cicerus nur unerheblich ist. d) Zur Vornahme aller Cicerus notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit Cicerus dieerforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist Cicerus von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Käufer aus betrieblichen Gründen die für Cicerus UG mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Technikers oder die Durchführung der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er dadurch anfallende Mehrkosten (z. B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen. e) Für Ersatzstücke und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang Gewähr geleistet wie für den
ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern diese nicht auf das Verschulden von Cicerus zurück zu führen sind, bleibt der Käufer allein verantwortlich.
IX. Rücksendungen
Von Cicerus gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn sie ist nachweislich mangelhaft. Erklärt sich Cicerus im Einzelfall nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, wird eine Rücknahmekostenbeteiligung von 25 % des Nettowarenwertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Die
Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Besteller.
X. Haftung auf Schadensersatz
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Cicerus oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Cicerus nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden gilt Folgendes: a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Cicerus oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Cicerus nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von Cicerus, Cicerus gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung Cicerus auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt. c) Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern Cicerus einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle des Schadensersatzanspruches statt der Leistung bleibt unberührt.
XI. Haftung für mittelbare Schäden
Cicerus haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z. B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
XII. Rückgängigmachung des Kaufvertrages
Bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den
folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an Cicerus herauszugeben. Cicerus ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen.
Cicerus UG, Stand 31.01.2022